Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 226 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 07.04.2022 – B 5 R 35/21 R(Verjährung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast nach § 225 Abs 1 SGB 6 - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht)Zitiert von 4
- SG Münster, 30.09.2020 – S 14 R 239/19
- BSG, 03.04.2003 – B 13 RJ 29/02 RZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 – L 16 R 670/19Zitiert von 2
- BSG, 09.11.1999 – B4 RA 16/99 R
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 – L 17 R 534/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 21.10.2003 – 2 LB 278/01Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 226 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/226#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger der Versorgungslast zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/226#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung gemäß § 223 Abs. 3 zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/226#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Wanderungsausgleichs nach § 223 Abs. 6 zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/226#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Pauschalierung des Ausgleichsbetrags gemäß § 224 zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/226#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Verteilung der pauschalierten Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 224a zu bestimmen.